Wohnungseigentum: Planabweichendes Bauen kann später korrigiert verlangt werden

29.04.2016

Der BGH hat mit einem Urteil vom 20.11.2015 entschieden, dass das Sondereigentum grundsätzlich in den Grenzen erworben wird, die sich aus dem im Grundbuch eingetragenen Aufteilungsplan ergeben. Sollte die tatsächliche Bauausführung vom Aufteilungsplan abweichen, kann jeder Eigentümer eine nachträgliche Herstellung des planmäßigen Zustands verlangen – und zwar auf Kosten der Gemeinschaft. Es sei denn, die Abweichung ist nur unwesentlich.

Im entschiedenen Fall hatte ein Miteigentümer, der 9 Jahre nach Gründung der Wohnungseigentümergemeinschaft sein Sondereigentum erwarb, festgestellt, dass der Keller abweichend vom Aufteilungsplan erstellt wurde, so dass sein Kellerabteil kleiner ausfiel – und zwar halbiert.

Der Miteigentümer stellte den Antrag auf plangemäße Herstellung des Kellers auf Kosten der Gemeinschaft, was diese mehrheitlich ablehnte. Daraufhin erhob er Anfechtungsklage. Der BGH stellte fest, dass der Eigentümer der Eigentümer die plangerechte Herstellung des Kellers verlangen kann., denn nach § 21 IV i.V.m. V Nr. 2 WEG hat jeder Eigentümer einen Anspruch darauf, dass das Gemeinschaftseigentum ordnungsgemäß instand gesetzt wird, wozu eben auch die erstmalige Herstellung gehört. Eine solche erstmalige Herstellung liegt wiederum auch dann vor, wenn das Gebäude planwidrig erstellt wurde und später die Planwidrigkeit behoben werden soll.

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