Vermieterfreundliches Urteil des BGH zum Thema Betriebskostenabrechnung

27.07.2016

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 11. Mai 2016 (AZ. VIII ZR 209/15) eine durchaus vermieterfreundliche Entscheidung gefällt. Danach kann ein Mieter keine Einwände mehr erheben, wenn er erst nach Ablauf der 12 monatigen im BGB verankerten Einwendungsfrist feststellt, dass der Vermieter in seiner Betriebskostenabrechnung auch eigentlich nicht umlagefähige Kosten, z. B. für Verwaltung oder Reparaturen, mit aufgenommen hat.
Zur Begründung führt der BGH aus, dass der Mieter verpflichtet sei, innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Abrechnung Einwendungen zu erheben. Dieser Einwendungsausschluss gilt allumfassend, also auch auf Kosten, die generell gar nicht umlagefähig sind. Der Einwendungsausschluss soll Klarheit über die bestehenden Ansprüche schaffen und dieses kann nur erreicht werden, wenn der Einwendungsausschluss allumfassend greift. Der BGH begründet dies unter anderem damit, dass die Zuordnung zu umlegbaren und nicht umlegbaren Kosten nicht immer eindeutig ist, dieses aber nach 12 Monaten zwischen Mieter und Vermieter keine Rolle mehr spielen soll.
Kunden unseres Hauses – ob Mieter oder Vermieter – können aber sicher sein, dass von uns erstellte Betriebskostenabrechnungen immer den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

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