Information zum WEG: Der Beirat

25.04.2019

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus drei Organen: die Versammlung der Wohnungseigentümer, den Verwalter und den Verwaltungsbeirat.
Sofern die Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung die Wahl eines Beirats nicht vorschreiben, ist eine solche also stets freiwillig. Wird ein Beirat gewählt, so besteht er nach dem Willen des § 29 I WEG (Wohnungseigentumsgesetz) aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, es sei denn, es besteht eine andere Vereinbahrung. Sollte ein Beirat mit einer anderen Anzahl an Mitgliedern gewählt werden, ist dieser Beschluss nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Die Wahl des Beirates ist grundsätzlich unbefristet, es sei den, Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung sieht eine Befristung ausdrücklich vor, was aber nur äußerst selten geregelt wird.
Die zentraler Aufgabe der Verwaltungsbeirat ist es, den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen und die Abrechnung, den Wirtschaftsplan, die Rechnungen und Belege und aus Kostenvoranschläge zu überprüfen und gegebenenfalls mit einer Stellungnahme zu versehen, welche der Eigentümergemeinschaft vor Beschlussfassung vorzulegen ist. Eine weitere Aufgabe des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden ist, die Eigentümerversammlung einzuberufen, falls kein Verwalter existiert.
Für den Beirat besteht übrigens ein Haftungsrisiko, sollte er seine aus § 29 WEG ergebenen Pflichten verletzt, er haftet hierfür gesamtschuldnerisch. Da der Beirat seine Aufgaben in aller Regel freiwillig und unentgeltlich ausübt, ist es angezeigt, seine Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu Beschränkungen. Auch kann die Haftung auf eine Höchstgrenze durch Beschluss festgelegt werden. In größeren Gemeinschaften kann auch empfehlenswert sein, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung auf Kosten der Gemeinschaft abzuschließen.

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