Corona und die Wohnungswirtschaft

24.04.2020

Die COVID-19 Pandemie hat einige Auswirkungen auf die Wohnungswirtschaft. Welche das sind, wollen wir kurz aufzeigen.

Im Mietrecht ist zur Zeit folgendes zu berücksichtigen:

Die Miete ist auch weiterhin fristgerecht zu zahlen und ein Mieter gerät auch in Verzug, sollte die Miete nicht zahlen. Er muss dann auch Verzugszinsen zahlen.

Zahlt der Mieter in der Zeit vom 01.04. bis zum 30.06. 2020 seine Miete nicht oder nur teilweise, kann der Vermieter aus diesem Grund keine Kündigung aussprechen. Allerdings hat der Mieter den Rückstand bis zum 30.06.2022 auszugleichen. Zudem muss der Mieter dem Vermieter nachweisen und glaubhaft machen, dass die Nichtzahlung der Miete in unmittelbarem Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie steht. Dies kann z. B. durch Bescheinigungen durch den Arbeitgeber oder über den Verdienstausfall sein oder aber auch durch die Bescheinigung über den Erhalt oder die Antragsstellung staatlicher Leistungen.

Im Wohnungseigentumsrecht ergeben sich folgende Einschränkungen:

Eigentümerversammlungen dürfen nicht mehr durchgeführt werden. Zwar können diese auch in der zweiten Jahreshälfte noch durchgeführt werden, allerdings kann das aus rein organisatorischen Gründen schon für den ein oder anderen Verwalter schwierig werden. Und für den Fall, dass das Versammlungsverbot zeitlich noch weiterreicht, braucht es eine Regelung durch den Gesetzgeber. Zudem behält der Wirtschaftsplan seine Gültigkeit bis zum Beschluss über einen neuen. Auch der Verwalter bleibt notfalls länger im Amt.

 

eindeutige R

Ein weiteres Werk von DREILAUT