Der Bundesgerichtshof zur Frage der rechtzeitigen Mietzahlung

06.06.2017

Schon im Oktober vergangenen Jahres verkündete der Bundesgerichtshof ein Urteil zur Frage der rechtzeitigen Zahlung der Wohnraummiete.

Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung gemäß § 556b Abs. 1 BGB reicht es aus, wenn der Mieter die Überweisung bis zum dritten Werktag des Monats erteilt hat. Der Zeitpunkt des Zahlungseingangs beim Vermieter ist danach nicht ausschlaggebend und entsprechende Klauseln in Mietverträgen sind nunmehr unwirksam. Diese Klarstellung durch den BGH ist zwingend zu berücksichtigen, will der Vermieter wegen ständig verspäteteter MIetzahlungen oder wegen Nichtzahlung der Miete das Mietverhältnis kündigen. Reichte es bisher aus, darauf zu achten, ob die Miete bis zum dritten Werktag dem Vermieterkonto gutgeschrieben wurde, muss nun darauf geachtet bwerden, dass unter Berücksichtigung eines angemessenen Zeitablaufes der Geldeingang zu verzeichnen wäre. Will der Mieter die Wirksamkeit der Kündigung wwidersprechen, muss er nachweisen, dass er – bei ausreichend gedecktem Konto – seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt hat. Tipp: da ein Vermieter nicht exact wissen kann, ob der Mieter den Zahlungsauftrag rechtszeitig erteilt hat oder nicht, sollte vor dem Aussprechen einer auf einen Zahlungsverzug basierenden Kündigung ein bis zwei Tage länger abgewartet werden.

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