Ein Vermieter darf in Anmietverhandlungen alle Fragen stellen, die von objektiver Relevanz für seine Entscheidung für oder gegen den Bewerber sind. Das sind insbesondere Informationen über die Solvenz, die Bonität und das Zahlungsverhalten des Bewerbers. Hier sollte der Mietinteressent wahre Angaben machen. Denn täuscht er hier durch falsche Angaben oder gefälschte Unterlagen, die von maßgeblicher Bedeutung für die Entscheidung des Vermieters sind, kann der Vermieter später deshalb das Mietverhältnis kündigen. So urteilte der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 09.04.2014, VIII ZR 107/13), dass der Vermieter zu einer Kündigung berechtigt ist, wenn der Mieter seinerzeit eine gefälschte Vorvermieterbescheinigung vorlegte.
In dem zu entscheidenden Fall hatte der Mietinteressent die Vorvermieterbescheinigung insofern gefälscht, in dem er angab, dass er über Jahre hinweg seine Miete pünktlich zahlte. Das stimmte nicht, was sich längere Zeit nach Abschluss des aktuellen Mietvertrages herausstellte. Der Vermieter kündigte daraufhin fristlos, weil es sich um eine erhebliche Vertragsverletzung handle, die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar mache.