Paulenz Immoblien Aktuell

  • Corona und die Wohnungswirtschaft24.04.2020

    Die COVID-19 Pandemie hat einige Auswirkungen auf die Wohnungswirtschaft. Welche das sind, wollen wir kurz aufzeigen.

    Im Mietrecht ist zur Zeit folgendes zu berücksichtigen:

    Die Miete ist auch weiterhin fristgerecht zu zahlen und ein Mieter gerät auch in Verzug, sollte die Miete nicht zahlen. Er muss dann auch Verzugszinsen zahlen.

    Zahlt der Mieter in der Zeit vom 01.04. bis zum 30.06. 2020 seine Miete nicht oder nur teilweise, kann der Vermieter aus diesem Grund keine Kündigung aussprechen. Allerdings hat der Mieter den Rückstand bis zum 30.06.2022 auszugleichen. Zudem muss der Mieter dem Vermieter nachweisen und glaubhaft machen, dass die Nichtzahlung der Miete in unmittelbarem Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie steht. Dies kann z. B. durch Bescheinigungen durch den Arbeitgeber oder über den Verdienstausfall sein oder aber auch durch die Bescheinigung über den Erhalt oder die Antragsstellung staatlicher Leistungen.

    Im Wohnungseigentumsrecht ergeben sich folgende Einschränkungen:

    Eigentümerversammlungen dürfen nicht mehr durchgeführt werden. Zwar können diese auch in der zweiten Jahreshälfte noch durchgeführt werden, allerdings kann das aus rein organisatorischen Gründen schon für den ein oder anderen Verwalter schwierig werden. Und für den Fall, dass das Versammlungsverbot zeitlich noch weiterreicht, braucht es eine Regelung durch den Gesetzgeber. Zudem behält der Wirtschaftsplan seine Gültigkeit bis zum Beschluss über einen neuen. Auch der Verwalter bleibt notfalls länger im Amt.

     

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  • Information zum WEG: Der Beirat25.04.2019

    Eine Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus drei Organen: die Versammlung der Wohnungseigentümer, den Verwalter und den Verwaltungsbeirat.
    Sofern die Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung die Wahl eines Beirats nicht vorschreiben, ist eine solche also stets freiwillig. Wird ein Beirat gewählt, so besteht er nach dem Willen des § 29 I WEG (Wohnungseigentumsgesetz) aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, es sei denn, es besteht eine andere Vereinbahrung. Sollte ein Beirat mit einer anderen Anzahl an Mitgliedern gewählt werden, ist dieser Beschluss nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Die Wahl des Beirates ist grundsätzlich unbefristet, es sei den, Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung sieht eine Befristung ausdrücklich vor, was aber nur äußerst selten geregelt wird.
    Die zentraler Aufgabe der Verwaltungsbeirat ist es, den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen und die Abrechnung, den Wirtschaftsplan, die Rechnungen und Belege und aus Kostenvoranschläge zu überprüfen und gegebenenfalls mit einer Stellungnahme zu versehen, welche der Eigentümergemeinschaft vor Beschlussfassung vorzulegen ist. Eine weitere Aufgabe des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden ist, die Eigentümerversammlung einzuberufen, falls kein Verwalter existiert.
    Für den Beirat besteht übrigens ein Haftungsrisiko, sollte er seine aus § 29 WEG ergebenen Pflichten verletzt, er haftet hierfür gesamtschuldnerisch. Da der Beirat seine Aufgaben in aller Regel freiwillig und unentgeltlich ausübt, ist es angezeigt, seine Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu Beschränkungen. Auch kann die Haftung auf eine Höchstgrenze durch Beschluss festgelegt werden. In größeren Gemeinschaften kann auch empfehlenswert sein, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung auf Kosten der Gemeinschaft abzuschließen.

  • Unsere Meinung18.11.2018

    Keine Nachbarrechtsgesetz – wie schade!

    Es ist schon schade, dass das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern keinen Handlungsbedarf zur Einführung eines Nachbarrechtsgesetz sieht und dies mit Fallzahlen von vor den Zivilgerichten gelandeter Rechtstreitfällen zu belegen versucht. Denn diese Zahlen sind nur eine Seite der Medaille.

    Dabei haben die allermeisten Bundesländer ein solches Gesetz und sind zufrieden damit – und erst Recht deren Bürger, die eine klare Regelung zu nachbarrechtlichen Fragen bevorzugen. Es ist eben doch besser zu wissen, wer nun für die Einfriedigung eines Grundstückes zuständig ist und wie sie auszusehen hat oder wie hoch Nachbars Hecke wachsen darf und nicht zu wissen, wann diese eine Beeinträchtigung darstellt und wann nicht. Denn nicht selten bekommt ohne klare Regeln derjenige Recht, der am lautesten schreit – oder erst gar nichts tut.

  • Unsere Meinung23.05.2018

    Zugegeben, wir sind irritiert. Es ist grade einmal 2 Jahre her, dass wir in Schwerin uns an den landesweit höchsten Hebesatz für die Berechung der Grundsteuer von 630 Prozent abfinden mussten (wobei der Landesdurchschnitt gerade mal bei 354 Prozent lag). Damit zählte unsere Hauptstadt zu den bundesweit teuersten Städten. » weiterlesen

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